Satzung des Nürnberg Institut für Marktentscheidungen e.V.

I. Allgemeines

  • § 1 Vereinszweck

    1. Der Zweck des Vereins besteht darin, im In- und Ausland Untersuchungen spezieller und genereller Art im Bereich der Konsum-, Markt- und Absatzforschung in allen Wirtschaftszweigen durchzuführen und die Ergebnisse zum Nutzen der Wissenschaft und der Praxis auszuwerten.
    2. Der Verein kann auch Mittel für gemeinnützige Forschungszwecke verwenden.
    3. Der Verein erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen wissenschaftlichen Instituten des In- und Auslands, insbesondere mit der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
    4. Der Verein stellt Studierenden seine Bibliothek und die allgemein zugänglichen Datensammlungen zur Verfügung.
    5. Der Verein fördert die Ausbildung von Konsum-, Markt- und Absatzforschern sowie die Fortbildung von Führungskräften.
    6. Der Verein kann Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen erwerben, sofern die Beteiligungen unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des Vereinszwecks nach § 1 Absatz 1 bis 5 dienen.

  • § 2 Name, Sitz und Rechtsform

    1. Der Verein führt den Namen Nürnberg Institut für Marktentscheidungen e.V.
    2. Sein Sitz ist Nürnberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 3 Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Firmen, Wirtschaftsverbände und andere Vereine, marktordnende Verbände aller Art sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Der Beitritt muss schriftlich gegenüber dem Präsidium des Vereins erklärt werden, das über ihn entscheidet. 
    2. Die Mitgliederversammlung kann auf gemeinsamen Vorschlag von Gesellschafterrat und Präsidium die Eigenschaft eines korrespondierenden Mitglieds verleihen. Voraussetzung für korrespondierende Mitgliedschaft sind gleichgerichtete Zwecke und besondere Verdienste in Lehre oder Praxis.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund vom Präsidium ausgesprochen werden kann. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären. Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.

  • § 4 Ehrenmitgliedschaft

    Die Mitgliederversammlung kann auf gemeinsamen Vorschlag von Gesellschafterrat und Präsidium Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht gemäß § 5 befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

  • § 5 Beiträge

    Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeiträge zu leisten. Diese sind im ersten Monat nach Rechnungsstellung an den Verein zu zahlen.

  • § 6 Finanzierung und Verwendung der Mittel

    1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Erträge aus Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen und sonstige Einnahmen.
    2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II. Satzungsbestimmungen zu den Organen des Vereins

  • § 7 Organe

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8), das Präsidium (§ 10) und der Gesellschafterrat (§ 11).

  • § 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. 
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
    a. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    b. Wahl und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern und Mitgliedern des Gesellschafterrats sowie Festsetzung der Vergütung des Gesellschafterrats,
    c. Entlastung des Präsidiums und des Gesellschafterrats,
    d. Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks,
    e. Ernennung von Ehrenpräsidenten (§ 12) und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4),
    f. Auflösung und Verschmelzung des Vereins.
    3. In Angelegenheiten, für die das Präsidium oder der Gesellschafterrat zuständig sind, kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse nur auf Antrag eines dieser Organe fassen.

  • § 9 Einberufung und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. In dieser Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung des Vereins vorzulegen, der Jahresbericht des Präsidiums zu erstatten sowie Beschluss über die Entlastung des Präsidiums und des Gesellschafterrats zu fassen.
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Präsidenten oder von zwei Vizepräsidenten einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie müssen vom Präsidenten oder zwei Vizepräsidenten einberufen werden, wenn der Gesellschafterrat oder mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins dies in Textform gemäß § 126b BGB unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform gem. § 126b BGB mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage nach der Versendung der Einladung. In der Einladung sind Ort und Zeit der Versammlung anzugeben sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an seine letzte, von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung kann darüber hinaus auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. 
    4. Die Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung wird vom Präsidium festgesetzt. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag dem Präsidium in Textform gemäß § 126b BGB mit einer kurzen Begründung einzureichen.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einer anderen, vom Präsidium zu bestimmenden Person geleitet. Der Leiter der Versammlung bestimmt einen Protokollführer sowie die Art der Abstimmung.
    6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht ist nachzuweisen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst, sofern nicht die Satzung eine anderweitige Mehrheit fordert. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der vertretenen Mitglieder erforderlich.
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

  • § 10 Präsidium

    1. Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB trägt die Bezeichnung "Präsidium". Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verein wird von jeweils zwei Präsidiumsmitgliedern vertreten. Die Mitglieder des Präsidiums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei, höchstens vier Vizepräsidenten (gemeinsam "Präsidiumsmitglieder"). Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Würde ein Präsidiumsmitglied wegen des Ablaufes seiner Amtszeit aus seinem Amt ausscheiden, so verlängert sich seine Amtszeit bis zum Ablauf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Abberufung eines Präsidiumsmitglieds ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
    3. Für die Wahl von Präsidiumsmitgliedern sollen das Präsidium und der Gesellschafterrat einen gemeinsamen Vorschlag machen. Wahlvorschläge für das Präsidium sollen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen. 
    4. Das Präsidium erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es führt die Geschäfte des Vereins, die zur Verfolgung ihres Vereinszwecks erforderlich sind.
    5. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der besondere Aufgabenbereiche einzelner Präsidiumsmitglieder, die untereinander zu beachtenden Unterrichtungs- und Mitwirkungspflichten sowie das Verfahren für Sitzungen und Beschlussfassungen des Präsidiums bestimmt werden. An den Sitzungen des Präsidiums soll der Vorsitzende des Gesellschafterrats regelmäßig teilnehmen. 

  • 6. Durch Beschluss des Präsidiums kann einem oder zwei Präsidiumsmitgliedern die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins übertragen werden ("Geschäftsführende/s Präsidiumsmitglied/er"). Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit getroffen werden, wobei das zur Wahl stehende Präsidiumsmitglied nicht stimmberechtigt ist. Die Einzelheiten der Tätigkeit eines geschäftsführenden Präsidiumsmitgliedes werden vom Präsidium in der Geschäftsordnung für das Präsidium festgelegt. Das Präsidium kann geschäftsführende Präsidiumsmitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abberufen, wobei das betroffene Präsidiumsmitglied nicht stimmberechtigt ist.
    7. Die Vergütung der Präsidiumsmitglieder wird durch den Gesellschafterrat festgesetzt. Mit Präsidiumsmitgliedern kann der Gesellschafterrat zudem Verträge für den Verein vereinbaren. 
    8. Soweit einzelne Geschäfte nicht in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Präsidiumsmitglieds fallen, entscheidet hierüber das Gesamtpräsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Präsidenten doppelt gezählt. Der Präsident oder zwei Präsidiumsmitglieder können jeweils verlangen, dass auch Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtpräsidiums fallen, von diesem zu beschließen sind.
    9. Folgende Geschäfte können vom Präsidium nur mit vorheriger Zustimmung des Gesellschafterrates vorgenommen werden:
    a. alle Verfügungen (insb. Veräußerung und Verpfändung) über Beteiligungen des Vereins und damit zusammenhängende Rechte, einschließlich zugrundeliegender Verpflichtungsgeschäfte;
    b. die Zustimmung zu Beschlüssen von Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen von Beteiligungen des Vereins, für die gesetzlich eine ¾-Kapitalmehrheit oder ¾-Stimmenmehrheit oder größere Mehrheiten bestimmt sind;
    c. sonstige Maßnahmen in Angelegenheiten, für die in der Geschäftsordnung für das Präsidium eine Zustimmung vorgeschrieben ist.
    10. Wird eine Zustimmung nach Absatz 9 nicht erteilt, kann das Präsidium hierzu eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ersetzt die Zustimmung des Gesellschafterrates.

  • § 11 Gesellschafterrat

    1. Der Gesellschafterrat berät das Präsidium bei der Ausübung der Rechte und der Wahrnehmung der Interessen, die sich aus Beteiligungen des Vereins ergeben. Der Gesellschafterrat ist darüber hinaus für die Festsetzung der Vergütung der Präsidiumsmitglieder, den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen des Vereins mit Präsidiumsmitgliedern und für die Erteilung von Zustimmungen zu Geschäften oder Beschlüssen des Präsidiums zuständig, soweit die Satzung des Vereins oder die Geschäftsordnung für das Präsidium dies vorsehen. Die Mitglieder des Gesellschafterrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Der Gesellschafterrat besteht aus mindestens vier und höchstens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Gesellschafterrates werden von der Mitgliederversammlung, die auch die Zahl der Mitglieder bestimmt und ggf. eine Vergütung festlegt, für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Würde ein Mitglied des Gesellschafterrats wegen des Ablaufes seiner Amtszeit aus seinem Amt ausscheiden, so verlängert sich seine Amtszeit bis zum Ablauf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
    3. Mitglieder des Gesellschafterrats sollen Persönlichkeiten sein, die über Erfahrungen in der Führung kaufmännischer Unternehmen und/oder im Beteiligungsmanagement verfügen. Für die Wahl von Mitgliedern des Gesellschafterrats unterbreitet das Präsidium einen Vorschlag. 
    4. Die vom Präsidium aufzustellende Jahresrechnung des Vereins ist dem Gesellschafterrat unverzüglich nach Aufstellung vorzulegen. Der Gesellschafterrat kann bestimmen, dass eine Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und hierzu ein Prüfungsbericht vorgelegt wird, der den berufsüblichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen entspricht. Der Gesellschafterrat wählt in diesem Fall den Prüfer aus und erteilt den Prüfungsauftrag. Erfolgt eine solche Prüfung nicht, so ist die Jahresrechnung vom Gesellschafterrat zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die ordentliche Mitgliederversammlung zu berichten.
    5. Das vom Präsidium aufzustellende Jahresbudget des Vereins ist dem Gesellschafterrat unverzüglich nach Aufstellung vorzulegen. Der Gesellschafterrat ist vom Präsidium über wesentliche unterjährige Änderungen des Jahresbudgets zu informieren. 
    6. Der Gesellschafterrat hat Informationsrechte und das Recht auf Einsichtnahmen in Bücher und Schriften des Vereins, um seinen Pflichten nachkommen zu können. 
    7. Der Gesellschafterrat muss sich eine Geschäftsordnung für seine innere Organisation mit Regeln über die Vorbereitung und Durchführung seiner Verhandlungen und Beschlussfassungen geben. An den Sitzungen des Gesellschafterrats soll das Präsidium regelmäßig teilnehmen.

  • § 12 Ehrenpräsidenten

    Die Mitgliederversammlung kann auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidiums und des Gesellschafterrats Ehrenpräsidenten ernennen.

III. Sonstiges

  • § 13 Satzungsänderung

    1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
    2. Das Präsidium ist berechtigt, ohne entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

  • § 14 Auflösung oder Verschmelzung

    1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser muss mit einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 3/4-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
    2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Nürnberg mit der Auflage, das Vermögen möglichst im Ganzen solchen Zwecken dienlich zu machen, deren Erreichen Aufgabe des Vereins war.